„Irreführende Zahlen“: Rosemann verteidigt Wohngeldreform

Martin Rosemann: „Die im Artikel der Hohenzollerischen Zeitung genannten Zahlen zu den Miethöchstbeträgen beim Wohngeld sind irreführend. Im Artikel wurden die Zahlen nach der Wohngeld-Plus-Reform der Bundesregierung angegeben, die seit dem Jahreswechsel 2022/23 in Kraft getreten ist. Vergleicht man aber die Zahlen vor der Reform 2022 mit denen von 2023, zeigt sich ein anderes Bild: Empfänger:innen von Wohngeld profitieren trotz der Herabstufung bei der zuschussfähigen Miete. Die Behauptung, Empfänger:innen von Wohngeld würden trotz der Reform wegen der Abstufung der Mietstufe weniger Geld erhalten, weise ich deshalb entschieden zurück!“

Rosemann erläutert zu den Miethöchstbeträgen vor und nach der Reform: „Der Miethöchstbetrag von 2022 vor Inkrafttreten der Reform lag für einen Ein-Personen-Haushalt in Hechingen bei der alten Mietstufe III bei 452,40 Euro monatlich, inklusive Heizkostenzuschlag. Schaut man sich den aktuellen Wert für einen Ein-Personen-Haushalt in Hechingen für die Mietstufe I an, so liegt der Miethöchstbetrag bei 476,60 Euro monatlich, inklusive dauerhaft integrierter pauschaler Heizkostenkomponente und der neu geschaffenen Klimakomponente. Die Herabstufung Hechingens wie auch Balingens wird also durch die im Wohngeldgesetz beschlossenen Leistungsverbesserungen ausgeglichen.“

Rosemann weiter zur Berechnung der Mietstufen durch das statistische Bundesamt: „Natürlich steigen die Mieten in der Region auch über Tübingen hinaus rasant an. Das Wohngeldgesetz schreibt aber vor, dass bei jeder strukturellen Anpassung der Höchstbeträge eine Neuzuordnung der Gemeinden notwendig wird. Grundlage für die Mietstufen ist die Wohngeldstatistik. Es werden also die Mieten der Wohngeldempfänger:innen in einer Gemeinde mit dem bundesdurchschnittlichen Mietenniveau aller Empfänger:innen ins Verhältnis gesetzt. Das ist grundsätzlich sinnvoll, weil so Bestands- statt Angebotsmieten berücksichtigt werden können und Angebotsmieten in der Regel höher sind. So kann es auch zu Herabstufungen einzelner Gemeinden kommen, obwohl das Mietenniveau absolut gestiegen ist. Die Wohngeldstatistik ist hier jedoch die einzige Datenquelle, die flächendeckend, jährlich und gemeindescharf das Mietenniveau erfasst. Durch mehr Wohngeldberechtigte wird sich hier aber auch die Datengrundlage verbessern. Das Verfahren wird außerdem zurzeit in einem Forschungsprojekt des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) überprüft und bewertet.“

Im Zuge der Wohngeldreform der Bundesregierung wurde die Wohngeldberechtigung von etwa 660.000 Haushalten auf rund 2 Millionen Haushalte ausgeweitet. Das Wohngeld wird mit einer Erhöhung von 180 Euro monatlich auf durchschnittlich 370 Euro pro Monat verdoppelt.

Martin Rosemann zu den Auswirkungen der Wohngeldreform: „Die Wohngeldreform ist die größte und weitreichendste seit der Einführung dieser Sozialleistung im Jahr 1965. Eine Million Haushalte werden durch höhere Einkommensgrenzen in das Wohngeld „hereinwachsen“. Von den zusätzlichen Haushalten werden knapp 400.000 Haushalte aus der Grundsicherung in das Wohngeld wechseln und damit bessergestellt werden. Das heißt: Wer wenig Einkommen hat, beispielsweise den Mindestlohn bekommt, und die Wohnkosten kaum stemmen kann, kann ab diesem Jahr Wohngeld beantragen. Nicht zuletzt hängt die Höhe des Wohngeldes auch wesentlich vom Nettoeinkommen der Haushaltsmitglieder ab. Durch eine Erhöhung der Einkommensgrenzen sorgen wir deshalb für mehr Wohngeldberechtigte!“

Berlin/Tübingen, den 02. Februar 2023